"Unser Dorf 2005 e.V." Freunde Häfnerhaslachs
Satzung §1-§13
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein ist unter dem Namen "Unser Dorf 2005 e.V.“ Freunde Häfnerhaslachs in das Vereinsregister des Amtsgerichts Vaihingen/Enz unter der Registernummer VR 290410 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Sachsenheim, Stadtteil Häfnerhaslach.
§2 Geschäftsjahr des Vereins
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§3 Zweckbestimmung
1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der lokalen als gemeinnützig anerkannten Vereine des Sachsenheimer Stadtteils Häfnerhaslach, insbesondere durch die Offenhaltung und den Unterhalt der von der Stadt Sachsenheim gemieteten Halle und Räume der Häfnerhalle zur Ausübung von Sport und Kultur. Der Verein selbst unterhält keine Sport- oder Kultur ausübenden Gruppen.
2. Die Fördermittel dürfen von diesen nur für steuerbegünstigte Zwecke ausgegeben werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Er wird als Trägerverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 3 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
2. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung mindestens eines Elternteiles.
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3. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Dazu ist die „Beitrittserklärung“ auszufüllen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet ein Mitglied des Vorstands. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
4. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (z.B. von Einzelmitgliedschaft auf Familienmitgliedschaft) müssen mit einer Frist (siehe „Beitragsordnung“) dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
5. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
6. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Bezüglich der Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige „Beitragsordnung“ maßgebend.
7. Mitglieder, die innerhalb des Vereins Funktionen und Ämter bekleiden, üben dies ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins erbringt, kann dafür nach Vorstandsbeschluss eine pauschale Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) nach den Regeln § 3 Nr.26a EStG erhalten.
8. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds.
9. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
10. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
11. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgabe einrichten.
§6 Mitgliederversammlung
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2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt durch Veröffentlichung im Nachrichten/Mitteilungsblatt der Stadt Sachsenheim, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: - Bericht des Vorstands
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die
Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet
§7 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahrs.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen von >10% der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
6. Die Wahlen und Abstimmungen werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl oder Abstimmung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
§8 Vorstand
1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen: - der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Kassierer/in
- der/die Schriftführer/in
- der/die Hallenwart/in für Vereine
- der/die Hallenwart/in für Sonderveranstaltungen
- der/der Pressewart/in
Darüber hinaus werden 2 zusätzliche Vorstände gewählt, die – abhängig von der Aufgabenaufteilung - folgende Posten ausfüllen:
Die Aufgabenzuteilung der Vorstände erfolgt über die Vorstandssitzung und ist in der „Aufgabenliste des Vorstands“ einzusehen.
Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
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Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
4. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder wie folgt:
a. der/die erste/r und zweite/r Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine
5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Das Protokoll wird unter den Vorständen verteilt.
§9 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins sollen beschafft werden durch:
- Beiträge
- Fördermittel der Stadt
- Spenden
- Gebühren
§10 Kassenprüfer (Revisoren)
1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
2. Die Wahl erfolgt im Wechsel – jedes Jahr wird einer der Kassenprüfer neu gewählt.
3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
4. Die Prüfung erstreckt sich ebenfalls auf die Einhaltung der Zweckmäßigkeit des Vereins und der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
5. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung vor der Entlastung der Vorstände zu unterrichten.
§11 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens dreiviertel der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb eines Monates eine 2. außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen den gemeinnützigen Vereinen des Sachsenheimer Stadtteils Häfnerhaslach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§12 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abweichend beschließt.
§13 Inkrafttreten und Versionierung der Satzung
1. Diese Satzung wurde bei der Gründung am 01.April 2005 beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Vaihingen/Enz in Kraft.
2. 1. Ergänzung: 19.03.2010
3. 2. Ergänzung: 27.03.2015
4. 3. Ergänzung: 23.03.2018, 21.10.18, gen. 8.11.18
5. 1. Berichtigung 12.04.2019
§3 Nr.4, …Zwecke von Körperschaften/des in §2 Ziffer 1, berichtigen in
… Zwecke von Körperschaften/des in §3….
($2 Ziffer1 falscher Verweis)
Genehmigung Amtsgericht hierzu in Bearbeitung.
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